Was ist Pflegegeld – und wofür wird es gezahlt?
Das Pflegegeld ist eine staatliche Leistung, die Pflegeeltern für die Versorgung eines Pflegekindes erhalten. Es setzt sich zusammen aus:
- Sachkostenanteil (Lebensunterhalt des Kindes: Essen, Kleidung, Bildung)
- Erziehungsbeitrag (Anerkennung für Ihre erzieherische Leistung)
Zusätzlich können je nach Fall auch Sonderleistungen beantragt werden, z. B.:
- Zuschüsse für Klassenfahrten, Freizeitaktivitäten
- Pauschalen für behinderte oder besonders förderbedürftige Kinder
- Einmalige Beihilfen (z. B. Erstausstattung)
Pflegegeld nach § 33 Satz 2 SGB VIII – „Sonstige betreute Pflegeverhältnisse“ mit besonderem Bedarf
Im Rahmen dieser Pflegeformen – wie sie auch durch die Ravensberger Pflegefamilien organisiert werden – umfasst das Pflegegeld:
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höhere Erziehungsbeiträge zur Anerkennung der intensiveren Betreuungsleistung
-
ggf. zusätzliche Leistungen, etwa Supervision oder Fortbildung
Typischerweise bewegt sich der monatliche Betrag in einem deutlich höheren Bereich als in der klassischen Vollzeitpflege, z. B.
zwischen 2.300 € und 2.600 € monatlich,
abhängig vom Förderbedarf und dem jeweiligen Trägermodell.
Wenn Kinder mit einem erhöhten pädagogischen Förderbedarf vermittelt werden, kommt ein anderer rechtlicher Rahmen zum Tragen: § 33 Satz 2 SGB VIII.
Diese Pflegeverhältnisse sind häufig durch komplexere Lebensgeschichten der Kinder geprägt. Sie erfordern eine intensivere Betreuung, häufig verbunden mit pädagogischer oder therapeutischer Zusatzqualifikation der Pflegeeltern. Entsprechend sind auch die Sätze angepasst.
Pflegegeld nach § 33 SGB VIII – Die Regelleistung der NRW Jugendämter
Für Pflegeverhältnisse, die direkt über die örtlichen Jugendämter organisiert werden, orientiert sich das Pflegegeld in der Regel an den Empfehlungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ). Es setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:
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Sachkostenanteil (z. B. Unterkunft, Verpflegung, Kleidung, Schulbedarf)
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Erziehungsbeitrag (als Anerkennung der pädagogischen Leistung)
Die genaue Höhe variiert je nach Bundesland und Alter des Kindes. Als grober Richtwert gelten derzeit:
| Alter |
Sachkosten |
Erziehungsbeitrag |
Monatssatz |
| 0–6 Jahre |
748 € |
430 € |
1.178 € |
| 6–12 Jahre |
884 € |
430 € |
1.314 € |
| 12–18 Jahre |
1.050 € |
430 € |
1.480 € |
(Stand: 2025 – regionale Unterschiede möglich)
Pflegegeld für Erziehungsstellen – individuelle Lösungen für intensive Betreuung
Für die Ravensberger Erziehungsstellen, die ebenfalls unter § 33 Satz 2 SGB VIII fallen, gelten gesonderte Pflegegeldregelungen. Diese spezialisierten Pflegeverhältnisse richten sich an Kinder und Jugendliche mit einem besonders hohen pädagogischen oder therapeutischen Unterstützungsbedarf.
Erziehungsstellen bieten nicht nur ein familiäres Zuhause, sondern auch eine hohe fachliche Begleitung durch qualifizierte pädagogische Fachkräfte, oft mit zusätzlichen therapeutischen Kompetenzen. Um dieser besonderen Form der Betreuung gerecht zu werden, wird ein erhöhter Pflegegeldsatz gezahlt.
Die konkrete Höhe richtet sich nach dem individuellen Bedarf des Kindes sowie den Anforderungen an die Erziehungsstelle und liegt über den o.g. Pflegesätzen.